Cookie-Einstellungen
Unbedingt erforderlich
- Session cookies
- Login cookies
Leistungscookies
- Google Analytics
Funktionale Cookies
- Google Maps
- reCAPTCHA
Targeting-Cookies
Wenn Sie auf "Alle Cookies akzeptieren" klicken, erklären Sie sich mit der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät einverstanden, um die Navigation auf der Webseite zu verbessern, die Nutzung der Webseite zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen.
AGB Impressum Datenschutz
Arbeitsbühnen
unkompliziert mieten.
Es wurde kein Bild geladen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Staplern und Baugeräten der Mayer & Schöftner Arbeitsbühnen GesmbH

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Staplern und Baugeräten; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.

2.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

2.4. Zum Bedienen sind nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind, ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Die Personen müssen vom Unternehmer mit dem Bedienen der Hebebühne schriftlich beauftragt sein. Körperliche, geistige und charakterliche Eignung haben.

2.5. Die Sicherheitsbestimmungen sind unter allen Umständen einzuhalten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme der Arbeiten geprüft wird, ob der Arbeitsort des Gerätes sowie die Anfahrtswege einen gefahrlosen Einsatz zulassen. Der Mieter hat die technischen Beschränkungen und Leistungsgrenzen zu beachten und hat insbesondere die maximale Plattformbelastung nicht zu überschreiten. Das Ziehen von Gegenständen insbesondere von Leitungen ist untersagt. Der Betrieb im Freien ist bei Überschreitung der maximal zulässigen Windgeschwindigkeit unverzüglich einzustellen.

3.1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu übergeben.

3.2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.3. Der Vermieter ist im Falle des Verzuges auch berechtigt, zur Schadenbeseitigung dem Mieter einen funtionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

4.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4.3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Mieter ist nicht berechtigt die Behebung von Mängeln ohne Zustimmung des Vermieters vorzunehmen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist.

4.4. Lässt der Vermieter, eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:

einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen
falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
5.2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3. und 4.4. sowie 5.1. entsprechend.

6.1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 10 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

6.2. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.3. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung, ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet.

6.6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

6.7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

7.1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kaldendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

7.2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

7.3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 10 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

7.4. Der Mieter hat sowohl für die Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

8.1. Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; bei Maler-, Schweiß- oder sonstigen groben Arbeiten ist das Gerät grundsätzlich abzudecken.

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, insbesondere hat er, je nach Geräteart, täglich den Ölstand des Motors und der Hydraulik, den Kühlflüssigkeitsstand bzw. den Wasserstand der Batterie zu prüfen und bei Bedarf Fehlmengen auf seine Kosten mit geeigneten Betriebsmitteln zu ergänzen. Bei dieselbetriebenen Geräten ist zusätzlich täglich der Luftfilter zu überprüfen und zu reinigen. Im Zweifel hat er Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

d) Sandstrahlarbeiten mit den vermieteten Geräten grundsätzlich zu unterlassen.

8.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

9.1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

10.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig, jedenfalls bis 16.00 Uhr, am letzten Arbeitstag telefonisch bekanntzugeben, andernfalls gilt der dem letzten Arbeitstag folgende Tag als Miettag.

10.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten Bestimmungsort zur Abholung und/oder Rücknahme bereitsteht, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

10.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

10.4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

11.1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

11.2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen.

11.3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4. nicht unverzüglich sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

12.1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Darüber hinaus ist jegliche Weitergabe an Dritte verboten, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung des Vermieters vor.

12.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

12.3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

12.4. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen und Schäden unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

12.5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

13.1.

a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindesmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
    vereinbart ist.

13.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag, nach Ankündigung, ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen.

a) im Falle von Ziff.6.5.;

b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff.8.1.

13.3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff.13.2. zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff.6.5. in Verbindung mit den Ziff. 10 und 11 entsprechende Anwendung.

13.4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

14.1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3. obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

15.1. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Beide Parteien vereinbaren ausdrücklich für allfällige Rechtsstreitigkeiten die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes Traun.

16.1. Mindestteilnehmerzahl Pro / Schulung am Standort Mayer & Schöftner Arbeitsbühnen GmbH Humerstraße 41 4063 Hörsching 4 Personen.

a) Sollte die Mindesteilleilnehmerzahl von 4 Personen nicht erreicht werden,informieren wir Sie per E-Mail / telefonisch vor Kursbeginn.

17.1. Bis wann kann ich eine kostenlose Abmeldung vornehmen ?

a) Sofern für einzelne Kurse keine Vereinbarung getroffen wurde,kannbis 14 Tage vor Kursbeginn kostenfrei storniert werden. Bei einem Storno innerhalb der leztzten 14 Tage vor Kursbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Kurspreises verrechnet. Bei Nicht-Erscheinen beim Kurs ohne vorherige Abmeldung,ist der gesamte Kurspreis fällig.

17.2.Wie kann ich eine Abmeldung vornehmen?

a)Die Abmeldung kann schriftlich per E-Mail oder telefonisch vorgenommen werden.